Die angegebenen Mengen beziehen sich auf die Befrderungseinheit. Werden verschiedene Gter der Klasse 1 jeweils in geringeren Mengen als 1 000 kg Nettoexplosivstoffmasse in einer Befrderungseinheit befrdert, sind die  35 und 35a ab einer Summe der Nettoexplosivstoffmassen dieser Gter von 1 000 kg in der Befrderungseinheit anzuwenden.